Männergesangverein Weßling e.V.

gegr. 1904

 

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Vereinsstatuten aufgestellt am 7. November 1925 - geändert am 17. November 1970

§ 1

Name des Vereins: Männergesangverein Weßling v. 1904

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege des Gesanges, der Musik und der Förderung von geselliger Unterhaltung.

§ 3

Der Verein besteht aus:

Aktiven

Passiven

Ehrenmitgliedern

Stimmrecht haben Aktive und Ehrenmitglieder. Beratungsrecht die passiven Mitglieder, Anteil am Vereinsvermögen nur die Aktiven.

$ 4

Mitglied kann jeder 16-jährige Mann werden. Die Aufnahme als aktives Mitglied hängt von der Befähigung zum Gesang ab, worüber der Dirigent nach vorausgegangener Probe entscheidet.

§ 5

Die Aufnahme als aktives oder passives Mitglied erfolgt nach vorangegangener 14-tägiger Anmeldung durch 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt in der ordentlichen oder außerodentlichen Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§ 6

Den Monatsbeitrag bestimmt der Vereinsausschuß.

§ 7

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit nach Entrichtung der fälligen Beiträge und Meldung an den Vorstand erfolgen. Werden die fälligen Beiträge innerhalb drei Monate nach Anmeldung des Austrittes nicht entrichtet, ist das Mitglied ausgeschlossen.

Aus dem Verein schließt sich aus:

wer mit den Monatsbeiträgen nach schriftlicher Mahnung drei Monate an Rückstand bleibt (Bringschuld)

wer das Ansehen des Vereins oder die Interessen des Vereins schädigt

als aktives Mitglied schließ sich aus: wer ohne triftige Gründe zwei aufeinanderfolgende Proben fernbleibt und trotz schriftlicher Mahnung die folgenden zwei Proben nicht besucht.

Der Ausschluss ist den Betreffenden schriftlich zu eröffnen.

 

§ 8

Wer ohne triftigen Grund aus dem Verein austritt oder ausgeschieden wird, kann eine Wiederaufnahme nur erreichen, wenn eine besondere Generalversammlung sich mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden dafür entscheidet.

§ 9

Das Vereinsjahr schließt mit Oktober jeden 2. Jahres. Dabei ist von der Vorstandschaft eine Generalversammlung einzuberufen, die folgende Aufgaben hat:

Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft

Kassenbericht

Statutenänderung

Behandlung von Gegenständen, die der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 10

Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft, die von der Generalversammlung mittels Stimmzettel durch absolute Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt wird. Sie besteht aus:

1. und 2. Vorstand, Schriftführer und Kassier

§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur geschehen, wenn die Mitgliederzahl unter 4 sinkt. Das Vereinsvermögen ist dann gesichert zu hinterlegen und solange aufzubewahren, bis sich wieder ein derartiger Verein bildet. Ruhezeit 10 Jahre. Nach dieser Zeit verfällt das Vermögen der Kasse der Gemeinde.

§ 12

Ständchen singen: Bei folgenden Geburtstagen: 50. 60. 65. 70. 75 usw. und bei außerordentlichen Anlässen. Bei öffentlichem Auftreten des Chores kann nur derjenige mitwirken, der mindestens die letzten 2 Proben besucht hat.

§ 13

Kranzniederlegung am Grabe nur bei Aktiven und Ehrenmitgliedern, Blumengebinde bei Passiven, jedoch kann durch Abstimmung für besonders verdiente Sangesbrüder vom Fall 1

Gebrauch gemacht werden. (Wenn möglich auch gesungen).

MGV Weßling