Männergesangverein Weßling e.V.

gegr. 1904

 

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Rechtliche Hinweise

 

Satzung

des Männergesangverein Weßling e.V.

vom 9. Dez. 1976 mit

1. Änderung vom 17. Sept. 1981,

2. Änderung vom 5. Nov. 1992

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins.

Der Verein führt den Namen ‘MGV Weßling’ mit dem Zusatz e.V., hat seinen Sitz in Weßling und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

§ 2 - Zweck des Vereins.

Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung und Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und Chorgesanges. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit dem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dabei dieses Ziel vertiefen helfen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 - Mitglieder.

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet:

- durch freiwilligen Austritt,

- durch Tod,

- durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 - Organe des Vereins.

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis 31. März durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.

Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.

Wahl des Vorstandes.

Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.

Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

Beschlussfassung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 - Die Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretendem Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenführer.

Der Verein wird nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, vom 1. und 2. Vorsitzendem vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Das Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Auflösung des Vereins.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Weßling zu, mit der Auflage, das Vermögen nach Möglichkeit der Förderung der Chormusik zuzuwenden, aber ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

 

§ 12 - Inkrafttreten der Satzung.

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1976 beschlossen worden.

gez. Fritz Koebler

Vorstand

Die 1. Satzungsänderung der §§ 1, 2, 6, und 11 wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Sept. 1981 einstimmig angenommen.

Die 2. Satzungsänderung des § 8 - erster Satz - wurde in der Mitgliederversammlung am 5. Nov. 1992 einstimmig angenommen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Starnberg im Vereinsregister unter der Nr. 580 eingetragen. Die Satzungsänderungen wurden dort ebenfalls eingetragen.