Männergesangverein Weßling e.V.

gegr. 1904

 

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Vereinsstatuten vom 7. Nov. 1925

 

7.11.25

Beratung der Statuten:

§ 1.

Name des Vereins: Männergesangverein Oberpfaffenhofen – Weßling

§ 2.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Gesanges, der Musik und Förderung der geselligen Unterhaltung.

§ 3.

Der Verein besteht aus:

a) Aktiven

b) Passiven

c) Ehrenmitgliedern

Stimmrecht haben Aktive und Ehrenmitglieder. Beratungsrecht die passiven Mitglieder.

Anteil am Vereinsvermögen haben nur die Aktiven.

§ 4.

a) Mitglied kann jeder 18-jährige Mann von unbescholtenem Ruf werden.

b) Die Aufnahme als aktives Mitglied hängt von der Befähigung zum Gesang ab, worüber der Dirigent nach vorausgegangener Probe entscheidet.

§ 5.

a) Die Aufnahme als aktives oder passives Mitglied erfolgt nach vorausgegangener 14-tägiger Anmeldung durch 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

b) Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§ 6.

a) Aktive Mitglieder zahlen 1 Mark, passive 2 Mark Aufnahmegebühr.

b) Den Monatsbeitrag bestimmt der Vereinsausschuss.

§ 7.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit nach Entrichtung der fälligen Beiträge und Meldung an den Vorstand erfolgen. Werden die fälligen Beiträge innerhalb drei Monate nach Anmeldung des Austrittes nicht entrichtet, ist das Mitglied ausgeschlossen.

§ 8.

Aus dem Verein schließt sich aus:

a) wer mit den Monatsbeiträgen nach schriftlicher Mahnung drei Monate im Rückstand bleibt. (Bringschuld).

b) wer das Ansehen des Vereins oder das Interesse des Vereins schädigt. (hier erfolgt Vorladung zum Vorstand, sowie Abstimmung .?. durch außerordentliche Mitgliederversammlung in 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden.

c) als aktives Mitglied schließt sich aus: wer ohne triftige Entschuldigung zwei aufeinanderfolgenden Proben fernbleibt und trotz schriftlicher Mahnung die folgenden zwei Proben nicht besucht.

d) Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich zu eröffnen.

 

§ 9.

Wer ohne triftigen Grund aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, kann eine Wiederaufnahme nur erreichen, wenn eine besondere Generalversammlung sich mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden dafür entscheidet.

§ 10.

Das Vereinsjahr schließt mit Oktober jeden Jahres, dabei ist von der Vorstandschaft eine Generalversammlung einzuberufen, die folgende Aufgaben hat:

a) Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft;

b) Kassenbericht;

c) Statutenänderung;

d) Behandlung von Gegenständen, die der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 11.

Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft, die von der Generalversammlung mittels Stimmzettel durch absolute Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt wird.

Sie besteht aus:

dem 1. und 2. Vorstand

dem Schriftführer und Kassier

den Liederwarten und vier Beisitzern und dem Dirigenten.

§ 12.

In dem zusammengeschlossenen MGV Oberpfaffenhofen – Weßling bleibt das beiderseits mitgebrachte Eigentum den Vereinen gewahrt.

§ 13.

Neuerwerbungen sind gemeinsames Eigentum; bei Trennung entscheidet die Vorstandschaft über die Verteilung.

§ 14.

Die Auflösung der Vereine kann nur geschehen, wenn jeder der beiden Vereine in seiner Mitgliederzahl unter 4 sinkt. Die Vereinsvermögen sind dann gesichert zu hinterlegen und solange aufzubewahren, bis sich wieder ein derartiger Verein bildet. Ruhezeit 10 Jahre. Darnach verfällt das Vermögen den beiderseitigen Armenkassen.